Faire, unparteiische Lösungen & zügige Entschuldung in Erlangen
"Eine Trennung verlangt professionelle Distanz. Als unparteiischer Partner finden wir die wirtschaftlich beste Lösung für beide Seiten."
Die Trennung von einem Partner ist schmerzhaft und mit großen Umbrüchen verbunden. Das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung ist dabei meist der größte Vermögenswert – aber auch die größte gemeinsame Verbindlichkeit. Solange das Immobiliendarlehen läuft, haften beide Ehepartner gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank.
Ein geregelter Verkauf ist in den meisten Fällen der schnellste und sauberste Weg, um gemeinsame Schulden zu tilgen, Vermögen gerecht aufzuteilen und einen echten finanziellen Neuanfang zu ermöglichen. Als neutrale Makler vermitteln wir sachlich und unparteiisch zwischen beiden Parteien.
Diskrete Erstberatung vereinbarenGemeinsam prüfen wir, welches Vorgehen für Ihre Situation am sinnvollsten ist:
Der beste Weg: Die Immobilie wird gemeinsam über einen neutralen Makler verkauft. Der Erlös löst das Restdarlehen ab, der verbleibende Überschuss wird hälftig geteilt. Beide Partner sind sofort schuldenfrei.
Ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus. Dies erfordert die Zustimmung der finanzierenden Bank (Schuldhaftentlassung) und eine exakte Wertermittlung zur Feststellung des Auszahlungsbetrags.
Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt oft nur die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Dies führt fast immer zu massiven finanziellen Verlusten und sollte unbedingt abgewendet werden.
Objektive Marktwertanalyse als verlässliche Verhandlungsbasis für beide Eheleute.
Klärung der Restschuld, Vorfälligkeitsentschädigung und Löschungsbewilligung.
Zielgerichtete Vermittlung an Kaufinteressenten ohne Einblick in private Hintergründe.
Kaufpreiszahlung direkt auf getrennte Konten der jeweiligen Ehepartner.
Eine Trennung oder Scheidung ist eine der emotional forderndsten Lebensphasen. Steht dabei ein gemeinsames Haus oder eine Eigentumswohnung in Erlangen im Raum, verflechten sich persönliche Emotionen mit erheblichen finanziellen Verbindlichkeiten. Für die finanzierende Bank haften beide Ehegatten auch nach dem Auszug eines Partners gesamtschuldnerisch für die volle Darlehenssumme.
Als neutraler Dritter agieren wir vollkommen allparteilich: Wir werten das gemeinsame Anwesen sachlich und marktgerecht ein, stimmen alle Kommunikationsschritte synchron mit beiden Partnern (und ggf. deren Fachanwälten für Familienrecht) ab und stellen sicher, dass niemand übervorteilt wird. Ein geregelter freihändiger Verkauf löst die gemeinsame Kreditverpflichtung vollständig auf und schafft die finanzielle Basis für einen unbelasteten Neustart.
Der Auszug eines Partners befreit ihn nicht von der Kreditverpflichtung. Die Bank kann die Raten weiterhin von beiden fordern.
Der Immobilienwert zum Stichtag der Trennung bzw. Scheidungszustellung spielt eine zentrale Rolle für den Zugewinnausgleich.
Zieht ein Partner vor dem Verkauf aus, können unter Umständen steuerliche Fristen berührt werden. Wir raten zur rechtzeitigen Prüfung.
Rechtliche Grundlagen zur Zugewinngemeinschaft, Gesamtschuldnerhaftung bei Krediten und faire Lösungsmodelle für getrennte Ehepartner.
Haben Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Bei einer Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich: Das während der Ehe erworbene Vermögen wird rechnerisch ausgeglichen. Gehört das Haus beiden Partnern zu je 50 Prozent im Grundbuch, stellt es meist den größten Vermögens- und Streitposten dar:
Vorsicht bei steuerlichen Fristen nach § 23 EStG: Zieht ein Partner im Zuge der Trennung aus der gemeinsamen Immobilie aus, während der andere Partner mit den gemeinsamen Kindern darin wohnen bleibt, gilt die Eigennutzung für den ausgezogenen Partner steuerrechtlich fort, solange die kindergeldberechtigten Kinder dort wohnen. Zieht der Partner jedoch ohne Kinder aus und die Immobilie wird mehr als zwei Jahre nach dem Auszug verkauft (und lag der Kauf weniger als 10 Jahre zurück), fällt auf den Gewinnanteil des ausgezogenen Partners Spekulationssteuer an! Wir raten zur frühzeitigen Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
Bleibt ein Ehepartner während des Trennungsjahres im Haus wohnen, während der andere auszieht, entsteht unterhaltsrechtlich ein sogenannter Wohnvorteil: Der im Haus verbleibende Partner spart Mietkosten, was sein unterhaltsrelevantes Einkommen erhöht. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wer künftig für Zins, Tilgung und Instandhaltung aufkommt.
Wir arbeiten eng mit Ihren Familienrechtsanwälten zusammen, um diese komplexen Fragen rechtzeitig in die Verkaufsstrategie einzubinden. Der Nettoverkaufserlös kann bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss auf einem notariellen Anderkonto hinterlegt oder unmittelbar nach notariellem Verteilungsplan auf beide Partner aufgeteilt werden.
In Scheidungsverfahren steht häufig die Frage im Raum, wer für laufende Baukredite aufkommen muss. Haben beide Ehegatten den Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie der Bank gegenüber als Gesamtschuldner nach § 421 BGB auf die volle Kreditsumme – völlig unabhängig davon, wer im Haus verbleibt oder wie die Scheidung gerichtlich ausgeht. Die Bank kann sich im Zweifel an den zahlungskräftigeren Partner halten. Erst durch einen Verkauf der Immobilie und die Tilgung des Kredits wird dieses erhebliche finanzielle Risiko für beide Partner einvernehmlich aufgelöst.
Zudem regelt § 1365 BGB, dass ein Ehegatte während des Trennungsjahres nicht ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen darf, falls die Immobilie den wesentlichen Vermögenswert darstellt. Wir arbeiten bei Bartelt Immobilien eng mit Ihren juristischen Beratern zusammen, um den Verkaufsprozess so zu strukturieren, dass er sich harmonisch in Ihre notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung einfügt.
Um langwierige, kostenintensive gerichtliche Streitigkeiten vor dem Familiengericht Erlangen zu vermeiden, ist eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung das wirksamste Instrument für getrennte Eheleute. In dieser Urkunde können die Parteien alle vermögensrechtlichen Konsequenzen der Trennung verbindlich festschreiben:
Hierzu gehört die exakte Bestimmung des Verkaufszeitpunkts, die Festlegung des Mindestverkaufspreises, die Bestimmung unseres Maklerbüros als alleinigem Vermarktungspartner sowie die Regelung über die Verwendung des Verkaufserlöses: Welche Kredite bei welchen Banken werden abgelöst? Wer übernimmt eventuelle Vorfälligkeitsentschädigungen? Wie wird der Nettoüberschuss auf die beiden Ehepartner aufgeteilt und wie wird dieser Betrag auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB angerechnet?
Durch die enge Kooperation unseres Büros mit Ihren juristischen Beiständen stellen wir sicher, dass der Immobilienverkauf und die Scheidungsfolgenvereinbarung zeitlich und inhaltlich perfekt ineinandergreifen. Das schafft absolute Rechtssicherheit für beide Seiten und verhindert, dass einer der Partner im Nachhinein finanzielle Nachteile erleidet.
Ein oft übersehener Vorteil des gemeinsamen Immobilienverkaufs ist die endgültige wirtschaftliche Entflechtung: Solange ein Partner im Haus verbleibt und die Kreditraten alleine zahlt, bleibt der ausgezogene Partner im Außenverhältnis gegenüber der Bank weiterhin voll haftbar (§ 421 BGB). Kommt es später zu Zahlungsausfällen, greift die Bank ohne Zögern auf den Ex-Partner zu.
Erst durch den vollständigen Verkauf des Hauses und die Tilgung der Restschuld wird diese existenzielle Haftung endgültig gelöscht. Beide Partner stellen ihre Schufa-Bonität wieder her und gewinnen die Freiheit zurück, unbelastet neue Lebenspläne zu verwirklichen. Wir moderieren alle Abstimmungsgespräche auf neutralem Boden in unserem Erlanger Büro oder auf Wunsch in getrennten Einzelterminen, um maximale emotionale Entlastung für beide Seiten zu gewährleisten.
Hier beantworten wir die zentralen Fragen, die sich Ehepaare in Trennungssituationen bei Haus- und Wohnungsverkäufen in Erlangen stellen. Wir garantieren absolute Diskretion, Allparteilichkeit und juristische Verlässlichkeit.
Ja. Haben Sie den Kreditvertrag mit der Bank gemeinsam unterschrieben, bleibt Ihre gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Kreditinstitut bestehen, selbst wenn Ihr Ex-Partner im Innenverhältnis zugesagt hat, die Raten alleine weiterzuzahlen. Eine Entlassung aus der Haftung ist meist nur bei vollständiger Darlehensablösung oder Schuldübernahme durch die Bank möglich.
Der Nettoerlös aus dem Verkauf kann nach Begleichung aller Bankverbindlichkeiten auf einem notariellen Treuhandkonto verwahrt werden, bis beide Parteien oder ihre Fachanwälte für Familienrecht eine rechtsverbindliche Einigung über die Auszahlung erzielt haben.
Nein. Nach § 1365 BGB kann ein Ehegatte nicht ohne Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Da das Familienheim meist das wesentliche Vermögen darstellt, ist ein Verkauf nur mit beiderseitiger Zustimmung möglich.
Eine Teilungsversteigerung bringt in der Regel 20 bis 30 Prozent weniger Erlös als der freie Verkauf am Markt. Durch unsere neutrale Moderation und transparente Wertermittlung überzeugen wir beide Partner von den Vorteilen einer einvernehmlichen Maklervermarktung.
Wird ein Festzinsdarlehen vor Ablauf der Zinsbindung durch den Hausverkauf vorzeitig gekündigt, verlangt die Bank meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wir prüfen vorab die genaue Höhe und verhandeln mit der Bank über mögliche Pfandfreigaben.
Wurde die Immobilie bis zum Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken (durch die Familie oder mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind) genutzt, ist der Verkaufsgewinn selbst innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Situation oder möchten Sie eine erste Marktwertschätzung? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir behandeln Ihr Anliegen diskret und persönlich.
BARTELT Immobilien GmbH
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