Immobilie verkaufen trotz Kredit

Restschuld, Vorfälligkeitsentschädigung und Lastenfreistellung.

Hausverkauf trotz laufender Finanzierung: Ablauf & Optionen

Eine Immobilie zu verkaufen, während noch ein Baukredit bei der Bank läuft, ist in der Praxis der absolute Regelfall. Ob Scheidung, Erbfall oder beruflicher Umzug: Niemand muss warten, bis die 10- oder 15-jährige Zinsbindung abgelaufen ist.

Erfahren Sie, wie der Notar die Lastenfreistellung koordiniert, wie Sie Vorfälligkeitsentschädigungen minimieren und wann sich ein Pfandtausch oder eine Schuldübernahme als clevere Alternative lohnt.

  • Reibungslose Ablösung der Grundschuld über das Notaranderkonto
  • Kündigungsrecht nach § 489 BGB nach 10 Jahren ohne Vorfälligkeit
  • Pfandtausch: Günstige Altkonditionen auf ein neues Haus übertragen
Darlehensablösung und Immobilienfinanzierung

Laufende Baufinanzierung, Grundschulden und Vorfälligkeitsentschädigung: So lösen Sie Ihr Darlehen rechtssicher ab.

Restschuld ermitteln

Anforderung einer tagesgenauen Saldenbestätigung und Tilgungsübersicht bei Ihrer Bank zur Kalkulation des Nettoerlöses.

Vorfälligkeit berechnen

Prüfung von Kündigungsfristen, Sondertilgungsrechten und § 489 BGB zur Minimierung der Bankentschädigung.

Pfandtausch prüfen

Günstige Zinsen (z. B. 1 % Altkredit) bei Neukauf mitnehmen, anstatt teuer neu zu finanzieren – völlig ohne Entschädigungszahlung.

Löschungsbewilligung

Der Notar fordert die Löschungsbewilligung treuhänderisch bei der Bank an – Kaufpreis tilgt die Restschuld automatisch.

Verkauf mit laufender Finanzierung – Eine alltägliche Situation

Nur die wenigsten Immobilien sind zum Zeitpunkt ihres Verkaufs bereits vollständig abbezahlt. Die meisten Eigentümer finanzieren ihr Eigenheim über Darlehenslaufzeiten von 15, 20 oder gar 30 Jahren. Wenn sich Lebensumstände unerwartet ändern – sei es durch einen beruflichen Umzug, eine Scheidung, eine Erbschaft oder den Wunsch nach einer räumlichen Verkleinerung im Alter –, steht oft die Frage im Raum: „Darf ich mein Haus überhaupt verkaufen, solange der Kredit noch läuft?“

Die klare Antwort lautet: Ja, absolut. Ein Verkauf trotz laufender Finanzierung ist im deutschen Bank- und Immobilienalltag gang und gäbe. Als Eigentümer sind Sie jederzeit berechtigt, über Ihr Eigentum zu verfügen. Allerdings hat die kreditgebende Bank ein berechtigtes Sicherungsinteresse in Form der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Wie der koordinierte Verkaufsprozess zwischen Bank, Notar, Verkäufer und Käufer abläuft, wie Sie teure Vorfälligkeitsentschädigungen minimieren und welche Handlungsoptionen Sie haben, erfahren Sie in diesem Leitfaden.

Die Grundschuld: Das Sicherungsmittel der Bank verstehen

Um die Zusammenhänge zu verstehen, muss man zwischen zwei Rechtsgeschäften unterscheiden:

  • Der schuldrechtliche Darlehensvertrag: Die persönliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Bank über Kreditsumme, Zinssatz, monatliche Raten und Zinsbindungsdauer.
  • Das dingliche Sicherungsrecht (Grundschuld): Die Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, die Immobilie verwerten zu lassen, falls die Kreditraten nicht mehr bedient werden.

Da ein Käufer eine Immobilie nur dann erwirbt, wenn sie vollkommen frei von fremden Schulden ist, muss die Grundschuld Ihrer Bank im Rahmen des Verkaufs gelöscht oder freigegeben werden. Hierfür stellt Ihre Bank eine sogenannte Löschungsbewilligung aus – allerdings erst, wenn die Restschuld des Darlehens vollständig beglichen ist.

Die 3 Handlungsoptionen bei bestehendem Kredit

Option 1: Die vorzeitige Darlehensablösung aus dem Verkaufserlös (Der Standardweg)

In über 90 % der Fälle wird der laufende Kredit direkt aus dem eingehenden Kaufpreis getilgt. Der Ablauf ist durch die Mitwirkung des Notars hochgradig abgesichert:

  1. Der Verkäufer informiert seine Bank über die Verkaufsabsicht und bittet um eine Ablösevollmacht zum geplanten Übergabestichtag.
  2. Die Bank sendet die Löschungsbewilligung treuhänderisch an den Notar, verbunden mit der klaren Anweisung: „Das Dokument darf erst verwendet werden, wenn die Restsumme von X Euro auf unserem Konto eingegangen ist.“
  3. Der Notar weist den Käufer an, den Kaufpreis aufzuteilen: Die genaue Restschuld überweist der Käufer direkt an die Bank des Verkäufers, der verbleibende Nettoüberschuss geht auf das Girokonto des Verkäufers.
  4. Sobald die Bank den Geldeingang bestätigt, reicht der Notar die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt ein. Die Immobilie ist lastenfrei, der Kredit erledigt.

Option 2: Der Pfandtausch (Sicherheitentausch)

Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, um zeitgleich eine neue Immobilie (z. B. ein anderes Haus oder eine Eigentumswohnung) zu erwerben, kann ein Pfandtausch eine exzellente Lösung sein. Dabei bleibt Ihr bestehender Darlehensvertrag zu den bisherigen, oft günstigen Zinskonditionen unverändert bestehen. Die Bank entlässt lediglich das alte Haus aus der Grundschuldhaftung und trägt die Grundschuld auf dem neuen Objekt ein.

Der große Vorteil: Es fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an! Die Bank muss dem Pfandtausch nach ständiger BGH-Rechtsprechung zustimmen, sofern das neue Objekt einen gleichwertigen Beleihungswert bietet und sich die Bonität des Darlehensnehmers nicht verschlechtert hat. Es fallen lediglich geringe Bearbeitungs- und Notargebühren an.

Option 3: Die Schuldübernahme durch den Käufer

In Zeiten steigender Zinsen kann es für den Käufer attraktiv sein, Ihren bestehenden Alt-Kredit mit günstigen Zinsen zu übernehmen. Hierfür müssen drei Parteien zustimmen: Verkäufer, Käufer und die Bank. Die Bank wird die Bonität des Käufers genauso streng prüfen wie bei einem Neukunden. Stimmt die Bank zu, tritt der Käufer an Ihre Stelle in den Darlehensvertrag ein, und Sie werden vollständig aus der Haftung entlassen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung: Berechnung und Einsparpotenziale

Wird das Darlehen vorzeitig abgelöst, entgeht der Bank der vertraglich vereinbarte Zinsgewinn für die restliche Laufzeit. Um diesen Schaden auszugleichen, berechnet das Institut eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Berechnung erfolgt nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Aktiv-Passiv-Methode:

  • Die Bank ermittelt die Zinszahlungen, die bis zum Ende der Zinsbindung noch angefallen wären.
  • Gleichzeitig wird berechnet, welchen Ertrag die Bank erzielt, wenn sie die zurückgezahlte Restschuld in sichere Hypothekenpfandbriefe anlegt (Wiederanlagezins).
  • Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen ergibt den Zinsschaden.
  • Vom Schaden müssen ersparte Verwaltungskosten und ersparte Risikoabschläge der Bank abgezogen werden.

Der 10-Jahres-Joker: Kündigungsrecht nach § 489 BGB

Der Gesetzgeber schützt Verbraucher vor unverhältnismäßig langen Bindungen: Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben Sie das zwingende gesetzliche Recht, jedes Immobiliendarlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Kündigen Sie nach dieser Frist, darf die Bank keinen einzigen Cent Vorfälligkeitsentschädigung verlangen!

Was passiert bei einer Unterdeckung (Restschuld höher als Verkaufspreis)?

In seltenen Fällen – beispielsweise wenn die Immobilie kurz nach dem Kauf mit Vollfinanzierung wieder verkauft werden muss und die Preise am Markt gefallen sind – reicht der Verkaufserlös nicht aus, um die Restschuld vollständig zu tilgen. In einer solchen Situation verweigert die Bank die Freigabe der Grundschuld, solange die Differenz (Unterdeckung) nicht durch andere Sicherheiten (z. B. Sparguthaben, Wertpapierdepots, Bürgschaften oder die Umwandlung in einen Ratenkredit) abgedeckt wird. Klären Sie diesen Punkt unbedingt vor der notariellen Beurkundung ab.

Schritt-für-Schritt-Leitfaden: Die Koordination mit Ihrer finanzierenden Bank

Um einen reibungslosen Ablauf beim Verkauf einer finanzierten Immobilie zu gewährleisten, sollten Sie frühzeitig und strukturiert mit Ihrer Bank kommunizieren. Folgen Sie diesem bewährten 5-Stufen-Plan:

  1. Schritt 1: Schriftliche Anfrage zur vorzeitigen Ablösung stellen
    Informieren Sie Ihren Bankberater ca. 6 bis 8 Wochen vor dem geplanten Notartermin über Ihre Verkaufsabsicht. Bitten Sie um eine verbindliche Berechnung der aktuellen Restschuld und der voraussichtlichen Vorfälligkeitsentschädigung zu einem fiktiven Stichtag (z. B. in zwei Monaten).
  2. Schritt 2: Sondertilgungsrechte und Zinsbindungsfristen prüfen
    Haben Sie in Ihrem Darlehensvertrag jährliche Sondertilgungsrechte (z. B. 5 % oder 10 %) vereinbart? Nutzen Sie diese Option vor der Ablösung! Wenn Sie vor der Kreditzählung noch eine reguläre Sondertilgung leisten, sinkt die Restschuld – und damit verringert sich automatisch auch die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung.
  3. Schritt 3: Treuhandauftrag der Bank an den Notar
    Sobald der Notar den Kaufvertragsentwurf erstellt, kontaktiert er Ihre Bank. Diese stellt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld aus und verknüpft sie mit einem Treuhandauftrag. Die Bank verpflichtet sich darin, die Grundschuld freizugeben, sobald der festgelegte Ablösebetrag eingegangen ist.
  4. Schritt 4: Zahlungsanweisung an den Käufer
    Der Notar teilt dem Käufer in der Fälligkeitsmitteilung exakt mit, wie der Kaufpreis aufzuteilen ist: Der Betrag X geht direkt zur Darlehensablösung an die Bank des Verkäufers, der Restbetrag Y wird auf das private Girokonto des Verkäufers überwiesen.
  5. Schritt 5: Endabrechnung und Löschungsbestätigung
    Nach Zahlungseingang rechnet die Bank das Darlehen auf den Tag genau ab. Eventuell zu viel gezahlte Zinsen oder Guthaben auf Verrechnungskonten werden erstattet. Der Notar reicht die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt ein, und die Immobilie wird lastenfrei umgeschrieben.

Der BGH-Schutz: Wann Banken die vorzeitige Kündigung nicht verweigern dürfen

Immer wieder fürchten Eigentümer, dass die Bank sich weigern könnte, den Kreditvertrag vorzeitig aufzulösen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung klare Grundsätze aufgestellt: Ein Kreditnehmer hat einen rechtlichen Anspruch auf vorzeitige Darlehensauflösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse ist beim Verkauf der Immobilie stets gegeben – sei es infolge einer Scheidung, eines Arbeitsplatzwechsels, einer wirtschaftlichen Notlage oder schlichtweg des Wunsches nach Vermögensumschichtung. Die Bank darf die Vertragsauflösung in diesen Fällen nicht willkürlich verweigern.

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung durch Fehler in der Widerrufsbelehrung

Ein interessanter juristischer Hebel: Bei vielen älteren Immobiliendarlehen (insbesondere aus den Jahren 2010 bis 2016) enthielten die Widerrufsbelehrungen der Banken formale oder inhaltliche Fehler. Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen – der Vertrag kann noch Jahre später widerrufen werden („Widerrufsjoker“). Bei einem erfolgreichen Widerruf muss das Darlehen zwar zurückgezahlt werden, die Bank darf jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen! Lassen Sie Ihren Altvertrag im Zweifelsfall von einem Fachanwalt für Bankrecht prüfen.

Praxis-Leitfaden: Wie der Pfandtausch in der Realität funktioniert

Ein Pfandtausch ist die eleganteste Methode, um ein günstiges Altdarlehen mit Niedrigzinsen (z. B. 1,2 % aus den Jahren 2020/2021) in eine heutige Hochzinsphase (3,5 bis 4,0 %) hinüberzuretten. Nehmen wir an, Sie verkaufen Ihr Reihenhaus in Erlangen und erwerben zeitgleich eine barrierefreie Eigentumswohnung. So läuft der Pfandtausch konkret ab:

  1. Wertermittlung des Neuobjekts: Die Bank bewertet die neue Immobilie. Der Beleihungswert der neuen Wohnung muss mindestens so hoch sein wie die Restschuld des laufenden Kredits.
  2. Kreditwürdigkeitsprüfung: Die Bank prüft kurz, ob Ihre Einkommensverhältnisse stabil geblieben sind. Da Sie denselben Kreditbetrag wie bisher bedienen, ist dies meist eine Formsache.
  3. Rechtliche Beurkundung beim Notar: Im Kaufvertrag für die alte Immobilie wird geregelt, dass die Grundschuld Zug um Zug gelöscht wird, sobald die Bank auf dem neuen Objekt im Grundbuch an erstem Rang eingetragen ist.
  4. Kostenersparnis: Für den Pfandtausch berechnet die Bank lediglich eine Bearbeitungsgebühr von meist 300 bis 600 Euro sowie die anfallenden Notar- und Grundbuchkosten für die Neueintragung. Im Vergleich zu einer Vorfälligkeitsentschädigung von 20.000 oder 30.000 Euro sparen Sie ein kleines Vermögen!

Verhandlungstaktiken mit der Bank bei der Vorfälligkeitsentschädigung

Viele Eigentümer akzeptieren die erste Schadensberechnung ihrer Bank widerspruchslos. Doch Banken rechnen bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht selten zu ihren Gunsten. Bei der Überprüfung der Abrechnung sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Berücksichtigung künftiger Sondertilgungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers schadensmindernd einrechnen – selbst wenn diese in der Vergangenheit gar nicht genutzt wurden! Versäumt die Bank diese Einberechnung, ist die Entschädigungssumme oft um 10 bis 20 Prozent zu hoch angesetzt.
  • Abzug ersparter Verwaltungskosten: Für die entfallende Restlaufzeit muss die Bank pro Jahr rund 60 bis 100 Euro an ersparten Verwaltungskosten vom Zinsschaden in Abzug bringen.
  • Abzug für erspartes Ausfallrisiko (Risikoprämie): Durch die vorzeitige Rückzahlung entfällt für die Bank das Risiko eines Kreditausfalls. Dieser Risikoabschlag (meist 0,05 bis 0,15 % pro Jahr) muss zwingend vom Schaden abgezogen werden.

Lassen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung bei hohen Summen von einem unabhängigen Verbraucherschutzberater oder Finanzmathematiker überprüfen. Häufig lassen sich so mehrere tausend Euro einsparen.

Häufige Fragen zum Immobilienverkauf trotz Kredit

Kann ich mein Haus verkaufen, obwohl die Zinsbindung noch läuft? +

Ja, absolut. Der Gesetzgeber räumt Ihnen bei berechtigtem Interesse (z. B. Umzug, Scheidung oder finanzielle Veränderung) ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB ein. Die Bank muss der Darlehensauflösung zustimmen, darf aber Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Wann entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung trotz Darlehenskündigung? +

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB können Sie jedes Baudarlehen nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen – vollkommen kostenfrei und ohne Vorfälligkeitsentschädigung, selbst wenn die Zinsbindung 15 oder 20 Jahre betrug!

Wie läuft die Ablösung der Restschuld über den Notar ab? +

Der Notar fordert bei Ihrer Bank die Ablösevollmacht und die Treuhandauflage an. Bei Fälligkeit zahlt der Käufer die Restschuld direkt an Ihre Bank, die daraufhin die Grundschuld freigibt. Der restliche Überschuss geht direkt auf Ihr Privatkonto.

Kann der Käufer meinen laufenden Kreditvertrag übernehmen? +

Theoretisch ja (Schuldübernahme nach § 414 BGB), sofern die Bank der Bonität des Käufers zustimmt. In der Praxis kommt dies heute selten vor, da Altkredite meist andere Zinsen oder Laufzeiten haben als vom Käufer gewünscht.

Was versteht man unter einem Pfandtausch? +

Beim Pfandtausch bleibt Ihr bestehender Darlehensvertrag unverändert bestehen, aber die Grundschuld wird von Ihrer alten Immobilie auf ein neu erworbenes Objekt übertragen. Die Bank darf dies nicht willkürlich verweigern, wenn die neue Immobilie gleichwertig ist.

Was passiert, wenn der Verkaufserlös niedriger ist als die Restschuld? +

In diesem Fall spricht man von einer Unterdeckung. Die Bank gibt die Grundschuld nur frei, wenn Sie den Fehlbetrag aus Eigenmitteln decken oder andere Sicherheiten stellen. Eine professionelle Marktbewertung vor Verkaufsstart schützt Sie vor diesem Risiko.

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