Lückenlose Dokumente: Ihr Schlüssel zum Höchstpreis
Ein Immobilienverkauf ist ein hochkomplexes Rechtsgeschäft. Kaufinteressenten und deren Banken prüfen jedes Detail mit höchster Akribie. Eine unvollständige Dokumentenmappe ist der Hauptgrund für langwierige Verhandlungen und geplatzte Finanzierungen.
Mit einem lückenlosen Verkaufsdossier signalisieren Sie Professionalität, schaffen sofortiges Vertrauen und beschleunigen die notarielle Beurkundung um Wochen.
- Schnelle Darlehenszusage für solvente Kaufinteressenten
- Vermeidung von unberechtigten Preisnachlässen und Mängelrügen
- Rechtssichere Vorbereitung des notariellen Kaufvertrages
Vollständige Dokumenten-Checkliste: Welche Nachweise Eigentümer, Käufer, Banken und Notare für einen rechtssicheren Immobilienverkauf in Erlangen zwingend benötigen.
1. Das Grundbuch: Das juristische Fundament Ihrer Immobilie
Das Grundbuch ist das amtliche Register aller Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks. Ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) ist die Grundvoraussetzung für jede seriöse Immobilientransaktion. Kaufinteressenten möchten sicherstellen, wer die tatsächlichen Eigentümer sind und welche Belastungen auf der Immobilie ruhen. Das Grundbuch gliedert sich in drei wesentliche Abteilungen:
Das Bestandsverzeichnis: Hier sind die Flurstücksnummer, die Gemarkung, die Lagebezeichnung sowie die genaue amtliche Grundstücksgröße in Quadratmetern aufgeführt. Auch eventuelle Miteigentumsanteile an Zuwegen oder Gemeinschaftsflächen sind hier vermerkt.
Abteilung I (Eigentumsverhältnisse): Weist die aktuellen Eigentümer aus und gibt an, auf welcher Rechtsgrundlage das Eigentum erworben wurde (z. B. Auflassung, Erbgang oder Zuschlagsbeschluss). Stimmen die Angaben hier nicht exakt mit den handelnden Verkäufern überein (beispielsweise im noch nicht berichtigen Erbfall), kann kein Notarvertrag beurkundet werden.
Abteilung II (Lasten und Beschränkungen): Enthält Dienstbarkeiten wie Wegerechte, Leitungsrechte der Stadtwerke Erlangen, Wohnungsrechte, Nießbrauchrechte, Vorkaufsrechte oder Sanierungsvermerke. Diese Lasten mindern unter Umständen den Verkehrswert und müssen dem Käufer vorab offengelegt werden.
Abteilung III (Grundpfandrechte): Verzeichnet Grundschulden und Hypotheken finanzierender Banken. Vor dem Verkauf muss geklärt werden, welche Restschulden noch bestehen und ob die Banken eine Löschungsbewilligung erteilen.
2. Amtliche Kataster- und Bauunterlagen
Die baurechtliche Legalität ist das wichtigste Kriterium für finanzierende Banken. Ein Käufer erhält heute kein Darlehen, wenn die Bauakten unvollständig sind:
Der amtliche Flurkartenauszug: Die Flurkarte (Liegenschaftskarte) stellt das Grundstück maßstabsgetreu in seiner geometrischen Form und Lage zu den Nachbargrundstücken dar. Sie wird vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Erlangen ausgestellt und darf in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.
Baugenehmigung und Bauabnahmeschein: Diese Dokumente belegen, dass das Gebäude in seiner heutigen Form legal errichtet wurde. Insbesondere bei nachträglichen Anbauten, Wintergärten, Dachgeschossausbauten oder Garagen muss nachgewiesen werden, dass eine baurechtliche Genehmigung vorlag. Nicht genehmigte Schwarzbauten können die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge haben.
Genehmigte Bauzeichnungen (Maßstab 1:100): Grundrisse aller Etagen, Schnittzeichnungen und Ansichten. Banken fordern bemaßte Pläne, um die Raumaufteilung und lichten Höhen exakt nachzuvollziehen.
Amtliche Wohn- und Nutzflächenberechnung: Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet. Grobe Schätzungen im Kaufvertrag stellen einen gravierenden Sachmangel dar: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von den Angaben ab, kann der Käufer den Kaufpreis nachträglich mindern.
Berechnung des Brutto-Rauminhalts (BRI) bzw. der Bruttogrundfläche (BGF): Dient der Bank zur Wertermittlung im Sachwertverfahren nach den Richtlinien der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
3. Der Gebäudeenergieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Energieausweis ist seit Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für fast alle Wohngebäude beim Verkauf gesetzliche Pflicht. Er gibt Auskunft über die energetische Effizienz des Gebäudes und muss bereits bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden:
Bedarfsausweis: Basiert auf einer technischen Analyse der Bausubstanz (Mauerwerk, Dämmung, Fenster) und der Heizungsanlage durch einen zertifizierten Energieberater. Pflicht bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen.
Verbrauchsausweis: Ermittelt die Energieeffizienz auf Basis der tatsächlichen Heizkostenabrechnungen der letzten drei zusammenhängenden Abrechnungsjahre. Zulässig für Gebäude ab fünf Wohneinheiten oder für jüngere Einfamilienhäuser.
Pflichtangaben in Immobilieninseraten: Art des Ausweises, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) müssen zwingend in jeder Verkaufsanzeige genannt werden.
4. Spezielle Unterlagen beim Verkauf einer Eigentumswohnung (WEG)
Wer eine Eigentumswohnung in Erlangen veräußert, benötigt neben den Objektunterlagen das vollständige Dossier der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung: Regelt die Aufteilung des Gesamtgebäudes in Sondereigentum (die Wohnung selbst) und Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände) sowie Sondernutzungsrechte (Garten, Balkon, Stellplätze).
Aufteilungsplan & Abgeschlossenheitsbescheinigung: Behördlich gesiegelte Pläne, auf denen alle Wohnungen und Nebenräume mit Nummern gekennzeichnet sind.
Protokolle der Eigentümerversammlungen (letzte 3 Jahre): Belegen, wie harmonisch die Gemeinschaft funktioniert, welche Sanierungen beschlossen wurden und ob Sonderumlagen drohen.
Wohngeldabrechnungen und aktueller Wirtschaftsplan: Transparenz über Hausgeld, umlagefähige Betriebskosten und Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Nachweis über den Stand der Instandhaltungsrücklage: Zeigt, welches Vermögen die Gemeinschaft für künftige Sanierungen angespart hat. Dieser Betrag ist beim Käufer von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn er im Notarvertrag separat beziffert wird.
Verwalterzustimmung nach § 12 WEG: Sofern in der Teilungserklärung vereinbart, muss der Hausverwalter dem Verkauf notariell beglaubigt zustimmen.
5. Zusätzliche Dokumente bei vermieteten Immobilien und Erbschaften
Bei vermieteten Objekten: Mietverträge mit allen Zusatzvereinbarungen, Mieterhöhungsschreiben, Kautionsnachweise, Nachweise über Mieteingänge und Nebenkostenabrechnungen der letzten drei Jahre.
Im Erbfall: Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts, Sterbeurkunde und ggf. Vollmachten der Miterben.
Nachweise über Modernisierungen: Rechnungen über neue Fenster, Heizungserneuerung, Badsanierung oder Dämmmaßnahmen belegen die Wertigkeit und rechtfertigen einen höheren Angebotspreis.
6. Behördenkontakte in Erlangen für Ihre Unterlagenbeschaffung
Die meisten Unterlagen lassen sich bei den zuständigen Dienststellen in Erlangen anfordern:
- Amtsgericht Erlangen (Grundbuchamt): Mozartstraße 10, 91054 Erlangen – Zuständig für Grundbuchauszüge und Grundakten.
- Stadt Erlangen – Bauaufsichtsbehörde: Gebbertstraße 1, 91052 Erlangen – Zuständig für Bauakteneinsicht, Baugenehmigungen und Baulastenauskünfte.
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung: Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen – Zuständig für Katasterkarten und Flurzüge.
Unser Rundum-Service: Als Ihr Makler in Erlangen übernehmen wir die zeitaufwendige Recherche und Beantragung aller Dokumente bei Ämtern und Verwaltungen vollständig für Sie. So sparen Sie wertvolle Zeit und können sicher sein, dass Ihre Verkaufsmappe allen bankenrechtlichen Anforderungen genügt.
7. Baulastenverzeichnis und Altlastenkataster: Verborgene Risiken ausschließen
Ein häufiger Irrtum vieler Eigentümer ist die Annahme, dass das Grundbuch alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eines Grundstücks vollständig wiedergibt. Dem ist jedoch nicht so: Öffentlich-rechtliche Baulasten werden in Bayern nicht im Grundbuch, sondern bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erlangen geführt (bzw. in Bayern teils durch Abstandsflächenübernahmeerklärungen und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten geregelt).
Eine Baulast verpflichtet den jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Dulden oder Unterlassen gegenüber der Baubehörde – beispielsweise das Einräumen einer Abstandsfläche für ein Nachbargebäude oder die Bereitstellung von Feuerwehrzufahrten und Pkw-Stellplätzen. Liegt eine solche Belastung vor und wird sie dem Käufer vor Vertragsschluss verschwiegen, stellt dies einen gravierenden Rechtsmangel dar, der Schadenersatzansprüche oder Rückabwicklungen begründen kann. Wir fordern deshalb stets rechtzeitig vor dem Notartermin eine amtliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bzw. den Bauakten an.
Gleiches gilt für das Altlastenkataster beim Umweltamt Erlangen: Befanden sich auf dem Areal früher gewerbliche Betriebe, Tankstellen oder Altablagerungen, verlangen Banken eine verbindliche behördliche Freigabebescheinigung, dass das Grundstück frei von schädlichen Bodenverunreinigungen ist.
8. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) des Finanzamts
Ein Dokument, das nicht vor Verkaufsstart, aber zwingend für den endgültigen Eigentumswechsel benötigt wird, ist die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB). Nach der notariellen Beurkundung übermittelt der Notar eine Abschrift des Kaufvertrages an das zuständige Finanzamt Erlangen. Dieses setzt die Grunderwerbsteuer (in Bayern derzeit 3,5 Prozent des steuerbaren Kaufpreises) gegen den Käufer fest.
Erst wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer vollständig an das Finanzamt überwiesen hat, erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Ohne diese behördliche Bescheinigung darf das Grundbuchamt den Käufer nach § 22 GrEStG unter keinen Umständen als neuen Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs eintragen! Wir überwachen diesen Ablauf für Sie, damit zwischen Kaufpreiszahlung und Grundbucheintragung keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
9. Komplette Verkaufscheckliste: Alle Dokumente im Überblick
Hier finden Sie die Gesamtaufstellung aller erforderlichen Dokumente, gegliedert nach dem Zeitpunkt der Beschaffung:
- Phase 1: Vor dem Vermarktungsstart – Amtlicher Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate), Liegenschaftskarte / Flurkarte, genehmigte Bauzeichnungen (1:100), Wohn- und Nutzflächenberechnung nach WoFlV, Gebäudeenergieausweis nach GEG.
- Phase 2: Für die Besichtigung & Bonitätsprüfung – Exposé mit Grundrissen, Aufstellung der monatlichen Bewirtschaftungskosten (Grundsteuerbescheid, Müll-, Wasser- und Heizkosten), Nachweise über Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen samt Rechnungsbelegen.
- Phase 3: Für Eigentumswohnungen zusätzlich – Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, Protokolle der Eigentümerversammlungen (letzte 3 Jahre), Hausgeldabrechnungen und aktueller Wirtschaftsplan, Bescheinigung über die Instandhaltungsrücklage, Verwalterzustimmung.
- Phase 4: Für den Notartermin – Gültige Lichtbildausweise aller Beteiligten, steuerliche Identifikationsnummern, Entwurf des Kaufvertrages, Löschungsbewilligungen der finanzierenden Banken für Abteilung III, ggf. Nachlassunterlagen (Erbschein) oder Verwalterzustimmung nach § 12 WEG.
Mit diesem strukturierten Vorgehen stellen Sie sicher, dass Ihr Verkauf in Erlangen von der ersten Interessentenanfrage bis zur Kaufpreisfälligkeit zügig, sicher und zum beurkundeten Höchstpreis verläuft.
10. Unterlagen bei Denkmalschutz und Gewerbeobjekten in Erlangen
Besondere Immobilien erfordern spezifische Dokumente: Erlangen verfügt über eine Vielzahl historischer Sandsteinbauten und denkmalgeschützter Altbauten im Bereich der Altstadt, der barocken Planstadt und entlang der Nürnberger Straße. Wer ein Denkmalobjekt verkauft, muss einige Besonderheiten beachten:
Ausnahme von der Energieausweispflicht: Baudenkmäler nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz sind gemäß § 79 Abs. 4 GEG ausdrücklich von der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises befreit. Käufer historischer Bauten wissen, dass hier der Schutz der Originalsubstanz Vorrang vor moderner Wärmedämmung hat.
Denkmalrechtliche Erlaubnisse & Steuerbescheinigungen: Wurden am Objekt Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, sollten die denkmalrechtlichen Genehmigungen der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Erlangen sowie die Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f oder 11b EStG für steuerliche Denkmal-Abschreibungen vorgelegt werden. Für gut situierte Käufer in Erlangen sind diese Steuervorteile ein hochattraktives Kaufargument.
Gewerbeunterlagen bei Misch- und Gewerbeimmobilien: Werden Einheiten gewerblich genutzt (z. B. Arztpraxen, Kanzleien oder Ladengeschäfte), sind die Gewerbemietverträge, Nachweise über Umsatzsteueroptionen nach § 9 UStG sowie die behördlichen Nutzungsänderungsgenehmigungen unverzichtbar. Ein Käufer muss nachprüfen können, ob die aktuelle gewerbliche Nutzung baurechtlich genehmigt ist.
Als spezialisierter Immobilienmakler in Erlangen kennen wir die Anforderungen historischer wie gewerblicher Liegenschaften bis ins Detail und stellen Ihr Dossier maßgeschneidert zusammen.
Praxistipp: Haftungsausschluss durch offizielle Bauakteneinsicht
Verlassen Sie sich beim Verkauf keinesfalls auf alte Handskizzen oder mündliche Überlieferungen früherer Eigentümer. Erst die behördliche Bauakteneinsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Erlangen schafft absolute Rechtssicherheit darüber, welche Anbauten, Gauben oder Garagen tatsächlich genehmigt und formal abgenommen wurden.
Sollten sich Unstimmigkeiten zeigen, können diese vor dem Notartermin im Rahmen eines Nachtragsgenehmigungsverfahrens geheilt werden. Wir wickeln diese Behördengänge gerne vollständig mit Vollmacht für Sie ab, um Ihre persönliche Haftung zu 100 Prozent auszuschließen. Nutzen Sie jederzeit unseren kostenfreien Dokumenten-Check in unserem Erlanger Büro oder fordern Sie unsere detaillierte Verkaufs-Checkliste unverbindlich per E-Mail an. Wir beraten Sie gerne diskret und persönlich bei allen Einzelfragen.
Häufige Fragen zu den Verkaufsunterlagen
Welche Unterlagen sind für den Notartermin gesetzlich vorgeschrieben?
Für die notarielle Beurkundung sind der aktuelle amtliche Grundbuchauszug, die steuerliche Identifikationsnummer aller Beteiligten, gültige Personalausweise und bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung sowie die Verwalterzustimmung zwingend erforderlich.
Was passiert, wenn der Energieausweis bei der Besichtigung fehlt?
Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) droht dem Verkäufer ein empfindliches Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, wenn der Energieausweis bei der ersten Besichtigung nicht unaufgefordert vorgelegt wird. Auch in Immobilieninseraten müssen die Kennwerte zwingend genannt werden.
Wo erhalte ich alte Baupläne, wenn ich keine Unterlagen mehr besitze?
Sie können beim Bauordnungsamt der Stadt Erlangen einen Antrag auf Bauakteneinsicht stellen. Als Eigentümer erhalten Sie Einsicht in die archivierten Genehmigungsakten und können Kopien der Pläne anfertigen lassen. Diesen Service übernehmen wir komplett für Sie.
Wie lange ist ein Grundbuchauszug gültig?
Banken und Notare verlangen in der Regel einen Grundbuchauszug, der nicht älter als drei Monate ist. Nur so ist gewährleistet, dass keine zwischenzeitlichen Pfändungen oder Belastungen eingetragen wurden.
Welche Unterlagen benötigt die Bank des Käufers zusätzlich?
Finanzierende Banken fordern neben Grundbuchauszug und Flurkarte detaillierte Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, eine nachprüfbare Wohn- und Nutzflächenberechnung, eine Kubatur- bzw. Bruttogrundflächenberechnung (BGF) sowie aussagekräftige Fotos des Objekts.
Wer trägt die Kosten für die Unterlagenbeschaffung?
Die Gebühren bei Ämtern (z. B. für Grundbuchauszug ca. 10–20 Euro, Bauakteneinsicht ca. 30–80 Euro) trägt grundsätzlich der Eigentümer. Bei einem qualifizierten Makler-Alleinauftrag mit BARTELT Immobilien übernehmen wir die Beschaffung und die Gebühren vollständig für Sie.
